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In dieser Rubrik möchte ich versuchen einige Informationen weiterzugeben. Informationen die vielleicht nicht so sehr bekannt sind, aber für Betroffene einen gewissen Stellenwert haben.

Stromkostenerstattung

Ein altes aber dennoch immer wieder aktuelles Thema.
Wird ein Hilfsmittel durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt, so übernimmt die Krankenkasse auch die Betriebskosten.
Beispiel: Einem Patienten wird ein Rollstuhl mit Elektroantrieb zur Verfügung gestellt, so übernimmt die Krankenkasse auch die Stromkosten zum Aufladen der Akkus.
Dies gilt natürlich auch für andere Geräte die elektische Energie zum Betrieb benötigen.
Es genügt ein formloser Antrag an die Krankenkasse.
Übrigens: Hat ein Gehbehinderter von der Krankenkasse einen E-Rollstuhl welcher ein Versicherungskennzeichen benötigt (über 6 km/h), so ist die krankenkasse verpflichtet auch diese Kosten für die Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Nutzungsdauer

Nutzungsdauer oder Haltedauer.
Ein Gerät welches ständig im Gebrauch ist, ist irgendwann einmal nicht mehr reparaturfähig. Genauso verhält sich das beim Rollstuhl. Ist ein Rollstuhl 5 Jahre in der täglichen Nutzung, so geht man davon aus, dass er ersetzt wird. Der alte Rollstuhl kann dann wenn gewünscht beim Behinderten verbleiben (Thema Zweitrollstuhl). Das gleiche ist natürlich auch bei anderen Geräten. Zum Beispiel bei einem Hörgerät. Diese Haltedauer beträgt 6 Jahre. Sollte sich  der Gesundheitszustand verändern, ist die Haltedauer auch kürzer.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind technische Hilfen und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Dies sind Produkte, die aus hygienischen Gründen oder der Beschaffenheit des Materials nur einmal benutzt werden können.
Pflegehilfsmittel die zum Verbrauch bestimmt sind können sein z.B. Bettschutzeinlagen, Windeln, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Fingerlinge,Einmalhandschuhe oder Verbandmaterial.
Diese Pflegehilsmittel werden mit maximal 31,-€ pro Monat bezuschusst. (§ 40 Abs.2 SGB XI) Ein einfacher Antrag bei der Pflegekasse genügt.

Schwerbehindertenausweis

Am 14.05.2012 hat der Bundesrat beschlossen, dass der Schwerbehindertenausweis geändert werden soll. Das Format soll das Scheckkartenformat sein. Die Farben sollen erhalten bleiben. Die Umstellung soll bis 01.01. 2015 abgeschlossen sein.

Bodenindikatoren

Die Weiterentwicklung der Blindenstöcke in den letzten Jahren, machen es erforderlich die Blindenleitstreifen anzupassen. Es handelt sich dabei um die bekannten Rillenplatten. Die Breite der Rillen wird auf 42 mm erhöht. Diese Änderung ist bereits in der neuen DIN 32984 enthalten.
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